Immobilien ABC » Begriffserklärungen
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) beauftragt. Der alleinbeauftragte Immobilienmakler darf für den Fall, dass die Vermittlungstätigkeit trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur Provisionszahlung ("Konventionalstrafe") vereinbaren.
Im Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler die vereinbarte Provision.
Anbot
Ein Anbot (Angebot, Offert) liegt vor, wenn jemand eine verbindliche Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum Abschluss eines inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine Annahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes abweicht (z.H. höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt ein neues Anbot der anderen Partei dar.
Ist ein Anbot befristet, so muss es innerhalb der Frist von der anderen Partei angenommen werden, widrigenfalls es erlischt und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels ausdrücklicher Befristung muss die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung, Überlegung und Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden. Eine Sonderform des Anbotes ist die ® Option.
Altlastenkataster
Verzeichnis bzw. Datenbank, in die sämtliche von den Kreisverwaltungsbehörden gesammelten Daten über altlastverdächtige Flächen aufgenommen werden. Jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben will, sollte sich vorher erkundigen, ob dieses Objekt in dem Kataster über Altlastenverdachtsflächen und Altlasten erfasst ist. Für Auskünfte aus dem Altlastenkataster ist in der Regel eine genaue Lagebezeichnung und möglichst ein Eintrag in einer Übersichtskarte erforderlich.
A metÃÂ
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt werden. (italienisch: "zur Hälfte")
Anbaureife
Das Vorliegen der notwendigen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie die unmittelbare Verbindung eines Baugrundstückes mit dem ausgebauten Straßennetz durch eine rechtlich oder tatsächlich gesicherte Zufahrt. Fallweise verlangen die Landesbauvorschriften, dass das Bauplatzgrundstück (der Bauplatz) auch an die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche angrenzt (NÖ, Salzburg, Wien).
Auflassungsvormerkung
Durch eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch wird der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück weitgehend gesichert und verhindert, dass etwa die Immobilie im Zeitraum zwischen der Bezahlung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ein zweites Mal veräußert wird.
Einheitswert
Ein vom Finanzamt festgesetzter steuerlicher Richtwert für Grundstücke und Gebäude, auf dessen Basis u. a. die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer ermittelt werden.
Gemeinschaftseigentum
Beim Kauf einer Eigentumswohnung wird auch so genanntes Gemeinschaftseigentum erworben, das allen Eigentümern gemeinsam gehört und für dessen Erhalt sie auch gemeinsam aufzukommen haben: zum Beispiel das Grundstück, Parkplätze, Treppenhaus und Flure, der Fahrradkeller, tragende Wände etc.
Grundschuld
Die Grundschuld ist die übliche Absicherung einer Immobilienfinanzierung (Verpfändung des Grundstücks und des Gebäudes, dokumentiert durch Eintrag ins Grundbuch). Die Grundschuld bleibt – im Gegensatz zur Hypothek – auch bei fortlaufender Tilgung des Darlehens in voller Höhe bestehen, da sie von der zu sichernden Forderung unabhängig ist. Das hat für den Immobilienbesitzer oft den Vorteil, dass er die Grundschuld nach der Tilgung erneut für einen Kredit verwenden kann.
Gutachterausschuss
Der kommunale Gutachterausschuss ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke laufend Durchschnittswerte, die so genannten Bodenrichtwerte. In diesen kommt nicht zuletzt auch die Wohnqualität der Grundstücke zum Ausdruck („Lagewerte“). Zur Übersicht erstellt der Gutachterausschuss eine Karte, in der die Bodenrichtwerte eingetragen sind.
Niedrigenergiehaus
Als Niedrigenergiehäuser werden Gebäude bezeichnet, die für die Raumheizung nur 30–70 kWh pro m2 und pro Jahr benötigen. Das entspricht 3–7 l Heizöl. Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) werden Niedrigenergiehäuser in Deutschland zum Standard. Weitere wichtige Merkmale eines Niedrigenergiehauses sind u. a.: sehr gute Wärmedämmung der Außenwände, Fenster, Dächer, Kellerwände und Kellerdecken, die Reduzierung von Wärmebrücken und energiesparende Warmwasserbereitung.
Notaranderkonto
Ein vom Notar eingerichtetes Konto, auf das z. B. der Kaufpreis für ein Grundstück eingezahlt wird. Häufig erhält der Notar von der finanzierenden Bank einen Treuhandauftrag. Erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch und der Bestellung der Grundschuld darf der Notar das Geld vom Notaranderkonto an den Verkäufer weiterleiten.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung. Obgleich die Zahlung der Grunderwerbsteuer keine Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung ist, sind die Grundbuchämter angewiesen, ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung vorzunehmen. Im Ergebnis ist damit eine Grundbucheintragung ohne vorherige Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht möglich. Vereinbaren Käufer und Verkäufer außerhalb der notariellen Urkunde (zum Beispiel: mündlich) zusätzliche Punkte, so gilt Folgendes: Sowohl die Nebenabrede als auch der beurkundete Kaufvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 313 BGB unwirksam.
Wertermittlung
Dient der Ermittlung des Verkehrswertes, der häufig die Grundlage für den Kaufpreis eines Hauses bildet und der Ermittlung des Beleihungswertes. Unter Beleihungswert wird der dauerhafte Wert verstanden und dient der Ermittlung der Beleihungsgrenze sowie der längerfristigen Risikobeurteilung
